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VERTRAGSWERK · AUSSCHLIESSLICH B2B
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Softwareentwicklung · SaaS · Hosting · IT-Betrieb · Support · POS
uver GmbH
Gewerbestraße West 22 · 4921 Hohenzell · Österreich
FN 590899 w · Landesgericht Ried im Innkreis · UID ATU78739215
Fassung 1.0 · Stand 3. August 2026
www.uver.at · office@uver.at
Der Auftraggeber wird ausdrücklich auf folgende, für die Kalkulation und Risikoverteilung wesentliche Bestimmungen hingewiesen:
Diese Hinweise ersetzen nicht den ausdrücklichen Verweis auf die AGB im jeweiligen Angebot. Die maßgebliche Fassung ist dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss in speicherbarer Form bereitzustellen.
Die Übersicht dient der schnellen Navigation; verbindlich ist der vollständige Wortlaut der nachfolgenden Bestimmungen.
| Nr. | Regelungsbereich |
|---|---|
| 1 | Begriffsbestimmungen |
| 2 | Geltungsbereich und Unternehmereigenschaft |
| 3 | Vertragsunterlagen und Rangfolge |
| 4 | Angebote, Bestellung und Vertragsabschluss |
| 5 | Leistungsportfolio und Leistungsabgrenzung |
| 6 | Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung |
| 7 | Projektorganisation, Spezifikation und agile Entwicklung |
| 8 | Change Requests und Zusatzleistungen |
| 9 | Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Auftraggebers |
| 10 | Termine, Verzögerungen und höhere Gewalt |
| 11 | Lieferung, Gefahr, Installation und Dokumentation |
| 12 | Prüfung und Abnahme |
| 13 | Preise, Aufwandsschätzungen und Nebenkosten |
| 14 | Rechnungslegung und Zahlung |
| 15 | Wertsicherung und Preisänderungen |
| 16 | Aussetzung, Zurückbehaltung und Sicherheitsmaßnahmen |
| 17 | Stornierung und vorzeitige Projektbeendigung |
| 18 | Hardware, POS-Geräte und Eigentumsvorbehalt |
| 19 | Drittleistungen, Standardsoftware und Open Source |
| 20 | Urheberrecht, Nutzungsrechte und Quellcode |
| 21 | SaaS, Cloud, Hosting und Plattformbetrieb |
| 22 | Wartung, Support und Service Level |
| 23 | Websites, Apps, E-Commerce und Domains |
| 24 | ERP, Registrierkassen, POS und Zahlungsabwicklung |
| 25 | Datenmigration, Datenqualität, Backups und Wiederherstellung |
| 26 | IT-Sicherheit und Sicherheitsprüfungen |
| 27 | Funktionen mit künstlicher Intelligenz |
| 28 | Rechtliche und regulatorische Anforderungen |
| 29 | Datenschutz und Auftragsverarbeitung |
| 30 | Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse |
| 31 | Gewährleistung |
| 32 | Haftung und Schadenersatz |
| 33 | Freistellung bei Ansprüchen Dritter |
| 34 | Laufzeit, automatische Verlängerung und Kündigung |
| 35 | Folgen der Vertragsbeendigung und Exit |
| 36 | Abwerbeverbot |
| 37 | Referenzen und Öffentlichkeitsarbeit |
| 38 | Änderungen von Leistungen und AGB |
| 39 | Übertragung, Subunternehmer und Kontrollwechsel |
| 40 | Exportkontrolle, Sanktionen und Compliance |
| 41 | Erklärungen, Kommunikation und Beweise |
| 42 | Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| A1 | Default Service Level Agreement |
„uver“ oder „Auftragnehmer“ ist die uver GmbH, Gewerbestraße West 22, 4921 Hohenzell, Österreich.
„Auftraggeber“ oder „Kunde“ ist die im jeweiligen Angebot, Auftrag, Bestellschein, elektronischen Bestellprozess oder Einzelvertrag bezeichnete natürliche oder juristische Person, die das Rechtsgeschäft für ihr Unternehmen abschließt.
„Leistungen“ sind sämtliche von uver angebotenen oder erbrachten Lieferungen, Werk- und Dienstleistungen, insbesondere Beratung, Konzeption, Projektmanagement, Individual- und Standardsoftware, Web- und App-Entwicklung, E-Commerce, ERP-, CRM- und Automatisierungslösungen, Schnittstellen, Datenmigrationen, SaaS-, Cloud- und Hosting-Leistungen, IT-Betrieb, Wartung, Support, SLA-Leistungen, IT-Sicherheit, Netzwerk- und Infrastrukturleistungen, Hardware, POS-Terminals, Registrierkassenlösungen, Schulungen und sonstige IT-nahe Leistungen.
„Arbeitsergebnisse“ sind alle im Rahmen eines Auftrags geschaffenen Konzepte, Spezifikationen, Designs, Konfigurationen, Quell- und Objektcodes, Datenmodelle, Dokumentationen, Skripte, Schnittstellen, Berichte, Prototypen, Medien und sonstigen Ergebnisse, unabhängig von ihrem Fertigstellungsgrad.
„Drittleistungen“ sind Produkte, Dienste, Rechte oder Infrastrukturen, die nicht von uver selbst hergestellt oder betrieben werden, insbesondere Cloud-, Hosting-, Domain-, Telekommunikations-, Zahlungs-, Acquiring-, App-Store-, KI-, Open-Source-, Lizenz-, Hardware- und Plattformleistungen Dritter.
„Textform“ umfasst E-Mail, elektronisches Ticketsystem und andere dauerhaft speicherbare elektronische Erklärungen. „Schriftform“ bedeutet eine eigenhändig oder qualifiziert elektronisch unterzeichnete Erklärung. Soweit diese AGB Textform zulassen, ist keine eigenhändige Unterschrift erforderlich.
„Werktag“ ist Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von uver. „Geschäftszeiten“ sind mangels abweichender Vereinbarung Werktage von 09:00 bis 17:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit beziehungsweise mitteleuropäischer Sommerzeit.
„Service Level Agreement“ oder „SLA“ ist eine ausdrücklich als solche bezeichnete Einzelvereinbarung über messbare Verfügbarkeit, Reaktionszeiten, Wiederherstellungsziele oder Servicegutschriften. Allgemeine Terminangaben, Schätzungen oder Zielwerte sind kein SLA.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinn des § 1 UGB beziehungsweise des § 1 KSchG sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht abgeschlossen.
Der Auftraggeber erklärt, den Vertrag im Rahmen seiner selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abzuschließen. Er hat uver vor Vertragsabschluss unaufgefordert zu informieren, wenn das Geschäft ausnahmsweise nicht seinem Unternehmen zuzurechnen ist. Macht der Auftraggeber unrichtige oder unvollständige Angaben zu seiner Unternehmereigenschaft, hat er uver den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen zwischen uver und dem Auftraggeber, sofern sie wirksam einbezogen wurden. Bei einer laufenden Geschäftsverbindung genügt ein ausdrücklicher Bezug in einem Rahmenvertrag, Angebot, Bestellprozess oder einer Auftragsbestätigung.
Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs-, Beschaffungs- oder IT-Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn uver ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht, Leistungen erbringt, eine Bestellung annimmt oder ein Bestellformular des Auftraggebers verwendet. Abweichende Bedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn uver ihrer Geltung im konkreten Einzelfall ausdrücklich in Textform zustimmt.
Der Auftraggeber erhält die AGB vor oder spätestens bei Vertragsabschluss in speicherbarer Form oder über einen dauerhaft verfügbaren Link. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für den Vertragsabschluss maßgebliche Fassung zu speichern. Eine erstmalige Übermittlung nach Vertragsabschluss bewirkt keine rückwirkende Einbeziehung.
Der Vertrag besteht, soweit vorhanden, aus dem beiderseits unterzeichneten Einzelvertrag, der Auftragsbestätigung, dem angenommenen Angebot oder Statement of Work, einer Leistungsbeschreibung beziehungsweise einem Pflichtenheft, dem SLA, einem Auftragsverarbeitungsvertrag, diesen AGB und ausdrücklich einbezogenen Anhängen.
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuell ausgehandelte und ausdrücklich als abweichend bezeichnete Bestimmungen des Einzelvertrags; Auftragsbestätigung; angenommenes Angebot oder Statement of Work; Leistungsbeschreibung beziehungsweise Pflichtenheft; SLA; Auftragsverarbeitungsvertrag für datenschutzrechtliche Fragen; diese AGB; sonstige Anlagen. Eine speziellere Regelung geht einer allgemeinen Regelung vor.
Werbeaussagen, Website-Inhalte, Präsentationen, Demos, Mock-ups, Referenzen, mündliche Erläuterungen und vorvertragliche Korrespondenz beschreiben Möglichkeiten und begründen keine Beschaffenheitsgarantie, keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg und keinen verbindlichen Leistungsumfang, sofern sie nicht ausdrücklich in die Leistungsbeschreibung aufgenommen wurden.
Geschuldet sind ausschließlich die ausdrücklich bezeichneten Funktionen, Mengengerüste, Schnittstellen, Plattformen, Endgeräte, Browser, Betriebssysteme, Servicezeiten, Sicherheitsanforderungen und Ergebnisse. Anforderungen, die für einen fachkundigen IT-Dienstleister nicht ohne Weiteres erkennbar sind, müssen ausdrücklich beschrieben werden.
Angebote von uver sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich und mit einer Annahmefrist bezeichnet sind. Kalkulationen, Budgetrahmen und Zeitangaben sind Schätzungen, sofern nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis oder Fixtermin vereinbart wurde.
Eine Bestellung oder Annahmeerklärung des Auftraggebers bindet diesen für 14 Kalendertage, sofern im Angebot keine andere Frist genannt ist. uver kann die Bestellung durch Auftragsbestätigung, Gegenzeichnung, Bereitstellung eines Zugangs, Anforderung einer vereinbarten Anzahlung oder tatsächlichen Beginn der Leistung annehmen.
Verträge können wirksam per E-Mail, elektronischer Signatur, Bestellplattform, Ticketsystem oder durch eindeutig bestätigte digitale Schaltfläche geschlossen werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass nur berechtigte Personen seine Konten und Kommunikationskanäle verwenden.
Vom Auftraggeber benannte Projektleiter, Administratoren, Einkaufskontakte und Ticket-Nutzer gelten gegenüber uver als bevollmächtigt, operative Weisungen zu erteilen, Leistungen abzurufen, Prioritäten festzulegen, Abnahmen zu erklären und kostenpflichtige Zusatzaufwände bis zu einem Betrag von EUR 1.000 netto je Einzelabruf zu beauftragen, sofern der Auftraggeber uver keine abweichende Kompetenzregelung in Textform mitgeteilt hat.
Das bloße Schweigen auf ein erstmaliges Angebot gilt nicht als Annahme. Wurde jedoch bereits mündlich oder elektronisch eine Einigung erzielt und bestätigt uver deren Inhalt in einer Projekt- oder Gesprächszusammenfassung, hat der Auftraggeber erkennbare Abweichungen unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen, mitzuteilen. Die Zusammenfassung dient andernfalls als Beweismittel für den Inhalt der bereits erzielten Einigung.
Abrufe innerhalb eines bestehenden Rahmen-, Wartungs- oder Supportvertrags können über die vereinbarten Kommunikationskanäle erfolgen. Sie werden nach Zeitaufwand zu den aktuellen Sätzen verrechnet, soweit keine gesonderte Preisvereinbarung getroffen wird.
Gegenstand eines Auftrags können insbesondere Analyse, Beratung, Konzeption, UX/UI-Design, Individualprogrammierung, Standardsoftware, Lizenzen, Implementierung, Konfiguration, Schnittstellen, Datenmigration, Systemintegration, Schulung, Inbetriebnahme, Hardwarelieferung, Netzwerkbetrieb, IT-Security, Cloud, SaaS, Hosting, Wartung, Support, Backups, Monitoring, POS-, Zahlungs- und Registrierkassenlösungen sein.
Die Aufzählung in diesen AGB erweitert einen konkreten Auftrag nicht. Welche Leistung geschuldet ist, ergibt sich ausschließlich aus den Vertragsunterlagen gemäß Punkt 3.
Beratung, Projektmanagement, Analyse, Support, Wartung, Monitoring und Tätigkeiten nach Aufwand sind grundsätzlich Dienstleistungen, bei denen uver fachgerechtes Tätigwerden, nicht aber einen bestimmten Erfolg schuldet. Ein abnahmefähiger Erfolg ist nur geschuldet, soweit die Leistung ausdrücklich als Werk, Liefergegenstand oder definierter Meilenstein bezeichnet ist.
uver darf zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, freie Dienstnehmer, verbundene Unternehmen und Subunternehmer im In- und Ausland einsetzen. uver bleibt für eigene vertragliche Pflichten verantwortlich, soweit nicht eine Drittleistung unmittelbar zwischen Auftraggeber und Drittanbieter zustande kommt.
uver bestimmt den Leistungsort, die eingesetzten Personen, Methoden, Werkzeuge und technischen Mittel nach sachgerechtem Ermessen. Leistungen werden grundsätzlich remote oder am Sitz von uver erbracht. Vor-Ort-Leistungen bedürfen einer Vereinbarung und werden einschließlich Reisezeit und Spesen verrechnet.
uver darf für andere Auftraggeber, auch für Wettbewerber des Auftraggebers, tätig werden, sofern keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers verwendet und keine ausdrücklich vereinbarte Exklusivität verletzt wird.
uver erbringt die vereinbarten Leistungen mit der Sorgfalt eines fachkundigen IT-Dienstleisters nach dem bei Vertragsabschluss allgemein anerkannten Stand der Technik, soweit der Einzelvertrag keinen strengeren Standard vorsieht.
Soweit die Leistungsbeschreibung keine konkrete Technik verbindlich vorgibt, darf uver Architektur, Programmiersprachen, Frameworks, Komponenten, Hostingstandorte, Prozesse und technische Lösungen auswählen und gegen gleichwertige Lösungen austauschen, wenn der Vertragszweck dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Nach dem Stand der Technik kann bei komplexer Software, IT-Infrastruktur und Internetdiensten eine vollständig unterbrechungs- und fehlerfreie Funktion nicht zugesichert werden. Ein Mangel liegt nur vor, wenn eine reproduzierbare, wesentliche Abweichung von der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit besteht.
Prototypen, Proofs of Concept, Vorschauen, Beta-Versionen, Test-, Staging- und Entwicklungsumgebungen sind nicht für den Produktivbetrieb bestimmt. Sie können unvollständig sein, werden ohne Verfügbarkeits- oder Datensicherungszusage bereitgestellt und dürfen nur zu Testzwecken verwendet werden.
uver darf Produkte und Dienste weiterentwickeln, Oberflächen, technische Abläufe und Infrastrukturen ändern sowie veraltete Funktionen ersetzen, sofern die vereinbarte Kernfunktionalität insgesamt erhalten bleibt oder eine Änderung aus Sicherheits-, Rechts-, Drittanbieter- oder Betriebsgründen erforderlich ist.
Dokumentation, Schulung, Einweisung, Betriebsunterstützung und besondere technische Unterlagen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Dokumentation kann elektronisch und in der bei uver üblichen Form bereitgestellt werden.
Individualleistungen werden auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen und der vereinbarten Leistungsbeschreibung erstellt. Der Auftraggeber prüft Spezifikationen, Prozessdarstellungen, Designs und Pflichtenhefte unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Der Auftraggeber hat eine von uver vorgelegte Spezifikation binnen fünf Werktagen freizugeben oder konkrete, nachvollziehbare Einwände mitzuteilen. Erfolgt keine Reaktion, darf uver nach dem dokumentierten Stand weiterarbeiten; daraus entstehende Anpassungen gelten als Zusatzleistung.
Bei agiler Entwicklung wird der Leistungsumfang durch priorisierte Anforderungen, Backlog, Sprint-Planung und laufende Entscheidungen konkretisiert. Zeit- und Budgetangaben beziehen sich auf den jeweils bekannten Informationsstand. Änderungen der Priorität oder neue Anforderungen können andere Funktionen verdrängen, Termine verschieben und Mehrkosten verursachen.
Ist ein agiles Projekt mit einem Budgetrahmen beauftragt, schuldet uver fachgerechte Leistungen bis zur Ausschöpfung dieses Budgets, nicht aber die vollständige Umsetzung sämtlicher im Backlog enthaltener Wünsche. Eine Vollständigkeitszusage besteht nur bei ausdrücklich vereinbartem Fixumfang und Fixpreis.
Der Auftraggeber stellt während der Sprints entscheidungsbefugte fachliche Ansprechpartner bereit, nimmt an Reviews teil und testet Inkremente zeitnah. Unterlassene Mitwirkung verschiebt Termine und berechtigt uver, Wartezeiten und Re-Planung zu verrechnen.
Story Points, Aufwandsklassen, T-Shirt-Sizes, Velocity, Roadmaps und vergleichbare agile Planungswerte sind keine garantierten Stunden-, Preis- oder Fertigstellungszusagen.
Beide Parteien können Änderungen des Leistungsumfangs vorschlagen. Ein Change Request soll die gewünschte Änderung, ihren Zweck, ihre Priorität und die erwarteten Auswirkungen beschreiben.
uver darf die technische und wirtschaftliche Prüfung eines Change Requests nach Aufwand verrechnen, wenn sie mehr als geringfügigen Aufwand verursacht. uver informiert nach Möglichkeit über Auswirkungen auf Preis, Termine, Ressourcen, Betrieb und Risiken.
Ein Change Request wird verbindlich, sobald er von einer bevollmächtigten Person des Auftraggebers in Textform bestätigt oder eindeutig zur Umsetzung freigegeben wurde. Bei Gefahr im Verzug oder zur Abwehr eines Sicherheitsrisikos darf uver notwendige Änderungen ohne vorherige Freigabe durchführen und nach Aufwand verrechnen.
Bis zur Entscheidung über einen Change Request darf uver die betroffenen Arbeiten aussetzen. Vereinbarte Termine verlängern sich um die Prüf-, Entscheidungs- und Umsetzungsdauer sowie angemessene Wiederanlaufzeiten.
Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs, insbesondere zusätzliche Meetings, Datenbereinigung, neue Schnittstellen, rechtlich oder technisch bedingte Anpassungen, Nacharbeiten aufgrund unrichtiger Kundendaten und Unterstützungen für Drittanbieter, werden zu den aktuellen Stundensätzen abgerechnet.
Der Auftraggeber erbringt alle für die Leistung erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig, unentgeltlich und in geeigneter Qualität. Dazu gehören insbesondere Informationen, Entscheidungen, Freigaben, Testdaten, Ansprechpartner, Zugänge, Systeme, Lizenzen, Hardware, Räume, Strom, Netzwerk und Drittanbieterkoordination.
uver darf auf die Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit und Aktualität der Angaben und Beistellungen des Auftraggebers vertrauen, soweit Unrichtigkeiten nicht offensichtlich sind. Prüf-, Ermittlungs- und Beratungspflichten bestehen nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang.
Der Auftraggeber stellt repräsentative, rechtmäßig verwendbare und möglichst anonymisierte Testdaten sowie geeignete Testmöglichkeiten bereit. Verwendet der Auftraggeber ein Testsystem bereits produktiv, trägt er allein die Verantwortung für Datensicherung und Produktivrisiken.
Der Auftraggeber benennt einen fachlich kompetenten und entscheidungsbefugten Projektverantwortlichen sowie eine Vertretung. Verzögerungen aufgrund fehlender Entscheidungen gehen nicht zu Lasten von uver.
Der Auftraggeber stellt erforderliche Zugänge sicher bereit, schützt Zugangsdaten, verwendet Mehrfaktor-Authentifizierung, soweit verfügbar, und entzieht ausgeschiedenen Mitarbeitern unverzüglich Berechtigungen. Handlungen über seine Konten werden ihm zugerechnet, soweit uver eine unbefugte Nutzung nicht zu vertreten hat.
Der Auftraggeber hält aktuelle, vollständige und überprüfte Sicherungskopien aller Daten und Systeme vor, bevor uver Leistungen vornimmt. Dies gilt nicht, soweit uver ausdrücklich eine konkrete Backup-Leistung übernommen hat.
Der Auftraggeber darf keine rechtswidrigen, schädlichen, diskriminierenden, gewaltverherrlichenden, pornografisch unzulässigen, sanktionswidrigen, schadcodebehafteten oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte, Daten oder Anweisungen bereitstellen oder die Leistungen hierfür nutzen.
Unterbleibt eine Mitwirkung, gelten Leistungen trotz daraus resultierender Einschränkungen als vertragsgemäß, soweit uver die Einschränkung nicht zu vertreten hat. Fristen verlängern sich angemessen; Warte-, Mehr- und Wiederanlaufaufwand wird verrechnet. uver darf nach erfolgloser angemessener Nachfrist vom betroffenen Auftrag zurücktreten oder ihn aus wichtigem Grund beenden.
Termine und Fristen sind unverbindliche Zielwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Fixtermin bezeichnet sind. uver gerät erst nach schriftlicher Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist in Verzug.
Termine setzen rechtzeitige Mitwirkung, Freigaben, Anzahlungen, Drittleistungen und technische Voraussetzungen voraus. Jede Verzögerung außerhalb des Verantwortungsbereichs von uver verschiebt die Termine mindestens um die Dauer der Verzögerung zuzüglich angemessener Planungs- und Wiederanlaufzeit.
uver darf sinnvolle Teil-, Vorab- und Teilleistungen erbringen, produktiv setzen und gesondert abrechnen, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
Ereignisse außerhalb der zumutbaren Kontrolle von uver befreien uver für Dauer und Umfang ihrer Auswirkungen von den betroffenen Pflichten. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Feuer, Krieg, Terror, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Sanktionen, Streik, Aussperrung, Energie- oder Fachkräftemangel, Lieferkettenstörungen, Ausfall von Telekommunikation, Rechenzentren, Cloud- oder Plattformdiensten, großflächige Cyberangriffe, Zero-Day-Sicherheitslücken und Nichtverfügbarkeit notwendiger Drittprodukte.
uver informiert den Auftraggeber über erhebliche Ereignisse und bemüht sich um Schadensbegrenzung. Dauert die Behinderung länger als 90 Kalendertage, kann jede Partei den unmittelbar betroffenen Leistungsteil in Textform beenden. Bereits erbrachte Leistungen, reservierte Kapazitäten und nicht stornierbare Fremdkosten sind zu vergüten.
Software und digitale Arbeitsergebnisse können durch Download, Repository-Zugang, Bereitstellung in einer Cloud- oder Testumgebung, Deployment oder Übergabe eines Datenträgers geliefert werden.
Bei Hardware und Datenträgern geht die Gefahr mit Übergabe an den Auftraggeber oder an das erste Transportunternehmen auf den Auftraggeber über. Versand, Verpackung, Versicherung, Zoll und Einfuhr erfolgen auf Kosten des Auftraggebers.
Installation, Montage, Konfiguration, Verkabelung, Datenübernahme und Inbetriebnahme sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Der Auftraggeber sorgt für geeignete Betriebsbedingungen und Herstelleranforderungen.
Für den vereinbarten Betrieb notwendige Nutzerzugänge werden im erforderlichen Umfang bereitgestellt. Administratorpasswörter, Systemdokumentation und besonders sicherheitsrelevante Zugänge werden nur nach vollständiger Zahlung und nur dann übergeben, wenn dies vereinbart ist und keine laufende Betriebs-, Sicherheits- oder Wartungsvereinbarung entgegensteht.
Ohne gesonderte Archivierungs- oder Escrow-Vereinbarung ist uver nicht verpflichtet, Quellcode, Zwischenstände, Build-Umgebungen oder Entwicklungsartefakte über sechs Monate nach Projektende hinaus aufzubewahren.
Abnahmefähige Arbeitsergebnisse sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Bereitstellung anhand der vereinbarten Abnahmekriterien zu prüfen. Fehlen Kriterien, ist zu prüfen, ob die ausdrücklich vereinbarten wesentlichen Funktionen im vorgesehenen Einsatzumfeld erbracht werden.
Die Prüffrist beträgt zehn Werktage ab Bereitstellung, sofern im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist. uver darf bei umfangreichen Leistungen Teilabnahmen und Abnahmen je Meilenstein oder Sprint verlangen.
Eine Abnahmeverweigerung ist nur wirksam, wenn der Auftraggeber innerhalb der Prüffrist wesentliche, reproduzierbare Abweichungen in Textform konkret bezeichnet, Testschritte, Umgebung, Eingabedaten, erwartetes und tatsächliches Ergebnis dokumentiert und geeignete Nachweise beifügt.
Unwesentliche Mängel, optische Abweichungen ohne Funktionsbeeinträchtigung, Komfortwünsche und nicht vereinbarte Erweiterungen hindern die Abnahme nicht. Sie werden gegebenenfalls im Rahmen der Gewährleistung oder als Change Request behandelt.
Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht fristgerecht ein ordnungsgemäßes Mängelprotokoll übermittelt, die Leistung produktiv nutzt, Dritten zur Nutzung überlässt, den produktiven Rollout freigibt, eine Schlussrechnung vorbehaltlos bezahlt oder ausdrücklich die Abnahme erklärt. uver weist bei Beginn der Prüffrist nochmals auf deren Dauer und die Folgen des Untätigbleibens hin.
Bei berechtigter Verweigerung behebt uver die wesentlichen Mängel in angemessener Frist. Die erneute Prüfung beschränkt sich auf die behobenen Mängel und unmittelbar betroffene Funktionen und dauert fünf Werktage.
Abgenommene Teilleistungen sind selbständig vergütungspflichtig. Spätere Mängel anderer Teile lassen eine bereits erfolgte Teilabnahme unberührt.
Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer, sonstiger gesetzlicher Abgaben und allfälliger Gebühren. Maßgeblich sind die im Einzelvertrag genannten Preise oder, mangels Preisvereinbarung, die bei Leistungserbringung gültigen Sätze von uver.
Leistungen nach Aufwand werden nach tatsächlich angefallener Arbeitszeit in begonnenen Viertelstunden abgerechnet. Projektleitung, Kommunikation, Analyse, Dokumentation, Tests, Deployments, Meetings, Bereitschaft, Übergaben und notwendige interne Abstimmung sind verrechenbare Arbeitszeit.
Aufwandsschätzungen und unverbindliche Kostenvoranschläge beruhen auf dem bekannten Informationsstand und sind keine Preisobergrenze. uver informiert den Auftraggeber, sobald eine wesentliche Überschreitung erkennbar wird. Bis zur Entscheidung darf uver die Arbeiten aussetzen; bereits entstandener Aufwand ist zu vergüten.
Ein Pauschalpreis gilt nur für den ausdrücklich beschriebenen, unveränderten Leistungsumfang und die zugrunde gelegten Annahmen. Zusatzwünsche, geänderte Rahmenbedingungen, unrichtige Beistellungen, Drittanbieteränderungen, rechtliche Änderungen und nicht vorhersehbare Hindernisse sind zusätzlich zu vergüten.
Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Fahrt-, Nächtigungs-, Verpflegungs-, Versand-, Park-, Maut-, Zoll- und sonstige Auslagen werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand oder den vereinbarten Pauschalen verrechnet.
Lizenzen, Domains, Zertifikate, Cloud-, KI-, Telekommunikations-, Zahlungs-, App-Store-, Hosting-, Hardware- und sonstige Drittanbietergebühren sind nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgewiesen sind. Nicht stornierbare Fremdkosten sind auch bei Projektänderung oder -beendigung vollständig zu ersetzen.
Mangels abweichender Vereinbarung werden bei einmaligen Projekten 40 % des Netto-Auftragswerts bei Auftragserteilung, 40 % bei Bereitstellung des ersten abnahmefähigen Gesamtstands oder wesentlichen Meilensteins und 20 % bei Abnahme beziehungsweise Eintritt der Abnahmefiktion fällig.
Leistungen nach Aufwand werden monatlich nachträglich abgerechnet. Wiederkehrende Entgelte, Lizenzen, Hosting-, SaaS-, Wartungs-, Support- und SLA-Pauschalen werden monatlich oder quartalsweise im Voraus verrechnet. Hardware und nicht stornierbare Drittleistungen können vor Bestellung vollständig fällig gestellt werden.
Rechnungen sind binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Eine Zahlung gilt erst mit unwiderruflicher Gutschrift auf dem Konto von uver als geleistet.
Einwendungen gegen eine Rechnung sind binnen zehn Werktagen ab Zugang konkret und nachvollziehbar in Textform mitzuteilen. Der unstrittige Rechnungsbetrag bleibt jedenfalls fällig. Offenkundige Rechenfehler und zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte gemäß § 456 UGB, den Pauschalbetrag gemäß § 458 UGB sowie darüber hinausgehende erforderliche und zweckentsprechende Betreibungs-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten.
Gerät der Auftraggeber mit einer Rate oder einer fälligen Rechnung trotz Mahnung länger als sieben Kalendertage in Verzug oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit erheblich mindern, darf uver offene Restbeträge, bereits erbrachte Leistungen und nicht stornierbare Fremdkosten sofort fällig stellen und weitere Leistungen von Vorauszahlung oder Sicherheit abhängig machen.
Der Auftraggeber darf nur mit von uver schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis und nur in angemessenem Verhältnis zum behaupteten Anspruch ausgeübt werden.
Ist der Auftraggeber gesetzlich zu einem Abzug verpflichtet, erhöht sich das Entgelt so, dass uver nach Abzug den ursprünglich vereinbarten Nettobetrag erhält, soweit ein solcher Ausgleich rechtlich zulässig ist. Der Auftraggeber übermittelt unverzüglich sämtliche Nachweise für den Abzug.
Stundensätze und personalkostenbezogene Pauschalen ändern sich jährlich im selben prozentuellen Ausmaß wie das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt der Tätigkeitsfamilie ST2 im jeweils anwendbaren österreichischen IT-Kollektivvertrag. Die erste Anpassung erfolgt frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn.
Sonstige laufende Entgelte sind nach dem von Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2025 oder dessen amtlichem Nachfolgeindex wertgesichert. Ausgangswert ist die bei Vertragsabschluss zuletzt veröffentlichte Indexzahl. Anpassungen erfolgen einmal jährlich; Indexsenkungen werden in gleicher Weise berücksichtigt.
Indexänderungen bis einschließlich 3 % bleiben zunächst unberücksichtigt und werden bei Überschreiten der Schwelle vollständig wirksam. Die jeweils angepasste Indexzahl bildet die neue Ausgangsbasis.
Änderungen von nachweisbaren Drittanbieterpreisen, Lizenzmodellen, Cloud- und Transaktionsgebühren, Wechselkursen, Steuern, Abgaben, Versand- und Energiekosten dürfen ab ihrem Wirksamwerden im entsprechenden Ausmaß weitergegeben werden. uver informiert den Auftraggeber nach Möglichkeit vorab.
Erhöhen sich für eine laufende Leistung wesentliche, von uver nicht kontrollierbare Kosten oder regulatorische Anforderungen erheblich, darf uver eine angemessene zusätzliche Preisanpassung mit sechs Wochen Vorlauf ankündigen. Übersteigt diese außerhalb der Punkte 15.1 bis 15.4 liegende Anpassung 10 % des betroffenen laufenden Nettoentgelts, kann der Auftraggeber den betroffenen Leistungsteil bis zum Wirksamwerden der Anpassung beenden.
uver darf Leistungen, Zugänge, Deployments, Support, Hosting und Herausgaben nach vorheriger Mahnung aussetzen, wenn der Auftraggeber mit einer nicht bloß geringfügigen Zahlung länger als sieben Kalendertage in Verzug ist. Laufende Entgelte bleiben während einer berechtigten Aussetzung geschuldet.
uver darf Dienste ohne Vorankündigung ganz oder teilweise sperren, wenn eine konkrete Gefahr für Systeme, Daten, andere Kunden, Dritte oder die Rechtskonformität besteht, ein Angriff vermutet wird, Zugangsdaten kompromittiert sind oder eine behördliche beziehungsweise gesetzliche Verpflichtung dies erfordert.
Bei rechtswidriger, vertragswidriger oder sicherheitsgefährdender Nutzung darf uver Inhalte isolieren, Verbindungen begrenzen, Zugangsdaten zurücksetzen, Daten sichern und erforderliche technische Maßnahmen treffen. uver informiert den Auftraggeber, sobald dies ohne Gefährdung des Maßnahmenzwecks möglich ist.
Wiederaufnahme, Prüfung, Bereinigung und Wiederanlauf nach einer vom Auftraggeber verursachten Aussetzung werden nach Aufwand verrechnet. uver kann angemessene Sicherheiten und die Beseitigung der Ursache verlangen.
Nach Vertragsabschluss besteht kein freies Rücktritts- oder Widerrufsrecht des Auftraggebers. Eine Stornierung, Reduktion oder Verschiebung eines Projekts bedarf der Zustimmung von uver in Textform.
Stimmt uver einer Stornierung zu, sind erbrachte Leistungen, reservierte und nicht mehr anderweitig nutzbare Kapazitäten, nicht stornierbare Fremdkosten und zusätzlich 30 % des noch nicht abgerechneten Netto-Auftragswerts als pauschalierter Schadenersatz zu bezahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; uver bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Bei einer Unterbrechung von mehr als zehn Werktagen darf uver erbrachte Leistungen abrechnen, Ressourcen anderweitig einsetzen und für Re-Planung, Wissensauffrischung und Wiederanlauf Zusatzaufwand verrechnen. Ursprüngliche Termine verlieren ihre Verbindlichkeit.
Beendet uver einen Auftrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, gelten die wirtschaftlichen Folgen des Punkts 17.2 entsprechend.
Hardware, POS-Terminals, Router, Firewalls, Kassenkomponenten, Signaturgeräte und Zubehör werden, soweit nicht anders bezeichnet, als Produkte Dritter geliefert. Technische Angaben des Herstellers sind maßgeblich und können sich ändern.
Gelieferte körperliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum von uver. Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware nicht verpfänden oder sicherungsweise übereignen und hat Zugriffe Dritter unverzüglich zu melden.
Der Auftraggeber prüft Hardware unverzüglich bei Erhalt auf Identität, Menge, Transportschäden und erkennbare Mängel und rügt diese spätestens binnen fünf Werktagen in Textform. Transportschäden sind zusätzlich beim Frachtführer zu dokumentieren.
Für Herstellergarantien, Firmware, Betriebssysteme und Drittsoftware gelten zusätzlich die Bedingungen des jeweiligen Herstellers. uver darf eigene Ansprüche gegen Hersteller oder Lieferanten erfüllungshalber an den Auftraggeber abtreten.
Wird ein Produkt abgekündigt, nicht lieferbar oder vom Hersteller nicht mehr unterstützt, darf uver ein technisch und wirtschaftlich angemessenes Ersatzprodukt anbieten. Notwendige Migration, Anpassung und Installation sind Zusatzleistungen, sofern die Abkündigung nicht von uver zu vertreten ist.
Werden Drittleistungen vermittelt oder im Namen des Auftraggebers bestellt, kann der Vertrag unmittelbar zwischen Auftraggeber und Drittanbieter zustande kommen. uver schuldet dann nur Auswahl, Vermittlung, Integration oder Verwaltung im ausdrücklich vereinbarten Umfang.
Lizenz-, Nutzungs-, Datenschutz-, Support-, Verfügbarkeits- und Kündigungsbedingungen von Drittanbietern gelten vorrangig für deren Produkte. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese einzuhalten und erforderliche Konten, Lizenzen und Zustimmungen aufrechtzuerhalten.
uver haftet nicht für Preisänderungen, Funktionsänderungen, API-Beschränkungen, Ablehnungen, Sperren, Sicherheitsvorfälle, Kündigungen oder Ausfälle von Drittanbietern, soweit uver diese nicht zu vertreten hat. Erforderliche Anpassungen werden nach Aufwand verrechnet.
uver darf Open-Source-Komponenten verwenden. Für diese gelten die jeweiligen Open-Source-Lizenzen. Rechte an solchen Komponenten werden nicht exklusiv übertragen; zwingende Lizenzpflichten gehen abweichenden Vertragsregelungen vor.
Eine Software Bill of Materials, ein Lizenz-Audit, eine formale Open-Source-Freigabe oder besondere Nachweise werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
API-Schlüssel, Cloud-Konten, App-Store-Konten und sonstige Drittanbieterzugänge sollen nach Möglichkeit auf den Auftraggeber lauten. Werden sie vorübergehend über uver geführt, hat der Auftraggeber rechtzeitig die Voraussetzungen für eine Übertragung zu schaffen.
Alle Rechte an vorbestehender Software, Bibliotheken, Frameworks, Templates, Modulen, Methoden, Werkzeugen, Konzepten, Know-how, Routinen und generischen Komponenten von uver verbleiben ausschließlich bei uver.
uver darf bei einem Auftrag entwickelte allgemeine Ideen, Methoden, Fähigkeiten, nicht kundenspezifische Routinen, technische Muster und generische Komponenten für andere Projekte verwenden, sofern keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten des Auftraggebers offengelegt werden.
Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber an den ausdrücklich für ihn erstellten und übergebenen Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, sie für den im Vertrag beschriebenen eigenen Geschäftszweck zu nutzen. Eine Nutzung durch verbundene Unternehmen, Kunden oder Dritte bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Bei SaaS-, Cloud- und Hosting-Leistungen ist das Nutzungsrecht auf die Vertragslaufzeit, die vereinbarte Anzahl von Nutzern, Mandanten, Standorten, Transaktionen und sonstigen Nutzungseinheiten beschränkt.
Exklusive oder übertragbare Rechte werden nur bei ausdrücklicher, gesondert vergüteter Vereinbarung eingeräumt. Auch dann bleiben vorbestehende und generische Bestandteile, Drittsoftware, Open Source, Entwicklungswerkzeuge und Know-how ausgenommen; daran erhält der Auftraggeber nur die zur Nutzung des Arbeitsergebnisses erforderlichen Rechte.
Nutzungsrechte entstehen erst nach vollständiger Bezahlung aller dem betreffenden Arbeitsergebnis zugeordneten Forderungen. Bis dahin darf der Auftraggeber Ergebnisse ausschließlich intern prüfen und nicht produktiv oder kommerziell nutzen.
Quellcode, Repositories, Build-Pipelines, Entwicklungsumgebungen, Schlüssel, interne Dokumentation und Deployment-Werkzeuge werden nur übergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Eine Quellcodeübergabe umfasst ohne gesonderte Vereinbarung keine Verpflichtung zur Schulung, Wartbarkeit durch Dritte oder Herausgabe interner Tools.
Der Auftraggeber darf Schutzvermerke nicht entfernen, keine Rechtehinweise verändern und Software nicht über gesetzlich zwingende Grenzen hinaus dekompilieren, zurückentwickeln, vervielfältigen, veröffentlichen, vermieten, verkaufen oder Dritten bereitstellen.
Benötigt der Auftraggeber Informationen zur Herstellung gesetzlich zulässiger Interoperabilität, hat er diese zunächst bei uver anzufordern. uver darf angemessenen Aufwand und Schutzmaßnahmen für Geschäftsgeheimnisse verrechnen. Zwingende Rechte nach dem UrhG bleiben unberührt.
Der Auftraggeber räumt uver für Vertragsdurchführung, Test, Betrieb, Sicherung und Fehleranalyse ein zeitlich auf die erforderliche Dauer beschränktes, unentgeltliches Recht zur Nutzung seiner bereitgestellten Inhalte, Marken, Daten und Systeme ein.
uver darf freiwillig übermitteltes Feedback, Verbesserungsvorschläge und allgemeine Ideen unentgeltlich verwenden, sofern dadurch keine vertraulichen Informationen offengelegt werden.
uver stellt SaaS-, Cloud- und Hosting-Leistungen im vereinbarten Funktions- und Kapazitätsumfang bereit. Ein bestimmtes Rechenzentrum, Land, Subunternehmer oder technisches Betriebsmodell ist nur verbindlich, wenn ausdrücklich vereinbart.
Der Auftraggeber verwaltet berechtigte Nutzer, Rollen und Zugriffe und haftet für deren vertragsgemäße Nutzung. Konten sind personenbezogen und dürfen nicht geteilt werden, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist.
Vereinbarte Speicher-, Nutzer-, Mandanten-, API-, Transaktions-, Rechen- und Datenübertragungsgrenzen sind einzuhalten. Mehrverbrauch kann gedrosselt, gesperrt oder nach den aktuellen Tarifen zusätzlich verrechnet werden.
Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nur geschuldet, wenn sie in einem ausdrücklich einbezogenen SLA festgelegt ist. Ohne SLA besteht Anspruch auf Bereitstellung im Rahmen der üblichen technischen und betrieblichen Möglichkeiten.
uver darf planmäßige Wartungen, Updates, Sicherheitsmaßnahmen und technische Umstellungen durchführen. Planbare wesentliche Beeinträchtigungen werden nach Möglichkeit vorab angekündigt; Notfall- und Sicherheitsmaßnahmen können jederzeit erfolgen.
uver darf technische Nutzungs-, Leistungs-, Sicherheits- und Fehlerdaten protokollieren, soweit dies für Betrieb, Abrechnung, Sicherheit, Fehleranalyse, Nachweisführung und zulässige Produktverbesserung erforderlich ist. Personenbezogene Daten werden nach den datenschutzrechtlichen Vereinbarungen verarbeitet.
Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, sind die Dienste nicht für Anwendungen bestimmt, bei denen ein Ausfall unmittelbar zu Tod, Personenschaden, erheblichen Umweltschäden, kritischen Infrastrukturausfällen oder zwingenden Echtzeitentscheidungen führen kann.
Eine Datenhaltung ausschließlich in Österreich, im EWR oder an einem bestimmten Standort wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Zwingende Datenschutz- und Übermittlungsvorschriften bleiben unberührt.
Beta-, Preview- und experimentelle Funktionen können jederzeit geändert oder eingestellt werden, sind vom SLA ausgenommen und werden ohne Zusage bestimmter Eigenschaften bereitgestellt.
Wartung und Support umfassen nur die im Auftrag bezeichneten Systeme, Versionen, Supportkanäle, Zeiten und Tätigkeiten. Nicht umfasst sind insbesondere Schulung, neue Funktionen, individuelle Anpassungen, Datenbereinigung, Drittanbieterprobleme, Rechtsänderungen, Fremdeingriffe und Arbeiten außerhalb der vereinbarten Zeiten.
Supportanfragen dürfen nur durch benannte Kontakte über die vereinbarten Kanäle gestellt werden. uver darf Anfragen anderer Personen zurückweisen oder nach Aufwand abrechnen.
Ein Supportfehler liegt vor, wenn das betreute System reproduzierbar wesentlich von der vereinbarten Dokumentation abweicht. Bedienungsfragen, Verbesserungswünsche, Konfigurationsänderungen und Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von uver sind keine Fehler.
Reaktionszeiten bezeichnen den Zeitraum bis zur ersten qualifizierten Bearbeitung, nicht bis zur Lösung. Wiederherstellungs- und Lösungszeiten sind Zielwerte, sofern das SLA sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
Support wird grundsätzlich remote erbracht. Vor-Ort-Einsätze erfolgen nach Verfügbarkeit und werden einschließlich Reisezeit und Spesen gesondert verrechnet, sofern sie nicht ausdrücklich enthalten sind.
uver ist nur zur Unterstützung der aktuellen und der unmittelbar vorhergehenden von uver freigegebenen Version verpflichtet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber installiert sicherheits- und funktionsrelevante Updates in angemessener Frist.
Ergibt die Analyse, dass kein von uver zu vertretender Fehler vorliegt, darf uver Diagnose, Kommunikation und Behebung nach Aufwand verrechnen.
Servicegutschriften bestehen nur bei ausdrücklicher SLA-Vereinbarung, sind fristgerecht zu beantragen und stellen, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder zwingender Haftung, den ausschließlichen finanziellen Ausgleich für die jeweilige SLA-Unterschreitung dar.
Der Auftraggeber ist für sämtliche Inhalte, Produktangaben, Preise, Bilder, Marken, Rechtstexte, Einwilligungen, Impressums-, Informations-, Kennzeichnungs-, Verbraucher-, Steuer- und Branchenpflichten verantwortlich. uver erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Der Auftraggeber gewährleistet, dass bereitgestellte Texte, Bilder, Videos, Fonts, Marken, Daten und sonstige Materialien rechtmäßig verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.
Eine barrierefreie Ausgestaltung, Prüfung oder Zertifizierung, insbesondere nach BaFG, BGStG, WZG, WCAG oder EN 301 549, ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich mit einem konkreten Standard und Konformitätsniveau vereinbart wurde.
Der Auftraggeber entscheidet über eingesetzte Analyse-, Marketing-, Tracking- und Cookie-Technologien und ist für erforderliche Einwilligungen, Datenschutzhinweise und Konfigurationen verantwortlich. uver setzt kundenseitig gewünschte Lösungen nur im vereinbarten technischen Umfang um.
Domainregistrierungen erfolgen nach Verfügbarkeit und den Bedingungen der jeweiligen Vergabestelle. uver übernimmt keine Gewähr für Verfügbarkeit, Bestand oder markenrechtliche Zulässigkeit einer Domain. Der Auftraggeber soll als Domaininhaber eingetragen werden und hält Kontaktdaten aktuell.
uver schuldet keine bestimmte Platzierung, Reichweite, Conversion, Umsatzentwicklung, App-Store-Freigabe oder dauerhafte Aufnahme in Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Marktplätze oder App-Stores.
Kompatibilität besteht nur für die ausdrücklich vereinbarten Browser-, Geräte- und Betriebssystemversionen. Änderungen durch Browser-, Betriebssystem- oder App-Store-Anbieter nach Abnahme sind keine Mängel und werden als Wartung oder Change Request behandelt.
Der Auftraggeber ist für Sortiment, Vertragsabschluss mit seinen Endkunden, Preisangaben, Verfügbarkeit, Versand, Retouren, Jugendschutz, Produktkonformität, Steuern und Zahlungsabwicklung verantwortlich. uver ist ohne ausdrückliche Vereinbarung weder Verkäufer noch Plattformbetreiber im Verhältnis zu den Endkunden des Auftraggebers.
Der Auftraggeber definiert Geschäftsprozesse, Buchungslogik, Konten, Steuersätze, Benutzerrechte, Standorte, Lagerorte und gesetzliche Anforderungen und prüft deren korrekte Konfiguration vor Produktivsetzung.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Auftraggeber für Registrierkassenpflicht, Einzelaufzeichnung, Belegerteilung, FinanzOnline-Registrierung, Signatur- beziehungsweise Siegelerstellungseinheiten, Start-, Monats-, Jahres- und Schlussbelege, Datenerfassungsprotokoll, Ausfallmeldungen, Aufbewahrung und Export nach BAO und RKSV verantwortlich.
Anpassungen aufgrund neuer oder geänderter steuerlicher, fiskalischer, buchhalterischer oder technischer Vorgaben sind nur im vereinbarten Wartungsumfang enthalten. Änderungen der Programmlogik, neue Module, Migrationen und Zertifizierungen sind Zusatzleistungen.
Der Auftraggeber kontrolliert laufend Belege, Signaturen, Exporte, Buchungen, Steuerkennzeichen, Zahlungsarten und Tagesabschlüsse und meldet Abweichungen unverzüglich. uver haftet nicht für steuerliche Folgen einer vom Auftraggeber nicht geprüften Konfiguration, soweit uver nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Verträge über Zahlungsdienste, Acquiring, Kartenakzeptanz und Transaktionsabwicklung kommen grundsätzlich unmittelbar zwischen Auftraggeber und dem jeweiligen regulierten Anbieter zustande. uver ist, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart und rechtlich befugt, kein Zahlungsdienstleister und hält keine Kundengelder.
Gebühren, Reserven, Rückbelastungen, Chargebacks, Kartenregeln, KYC-Prüfungen, Sperren und die Annahme bestimmter Zahlungsmittel richten sich nach den Bedingungen des Zahlungsdienstleisters. Dessen Netz- und Systemausfälle liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von uver.
PCI-DSS-Pflichten richten sich nach der jeweiligen Rollen- und Systemverteilung. uver übernimmt nur die ausdrücklich bezeichneten technischen Pflichten. Der Auftraggeber ist für seine Netzwerke, Endgeräte, Mitarbeiter, Prozesse, Zugänge und die Einhaltung von Vorgaben des Acquirers verantwortlich.
Datenmigrationen erfolgen auf Grundlage der bereitgestellten Daten und vereinbarten Mapping-Regeln. uver ist nicht verpflichtet, historische Daten vollständig zu bereinigen, anzureichern, zu plausibilisieren oder rechtlich zu beurteilen.
Der Auftraggeber prüft migrierte Daten anhand repräsentativer Stichproben und fachlicher Summen- und Vollständigkeitskontrollen. Ohne konkrete Meldung innerhalb der Abnahmefrist gilt die Migration als freigegeben.
Vor Migration, Update, Fernwartung, Reparatur oder Systemänderung erstellt der Auftraggeber eine vollständige, funktionsgeprüfte Sicherung, sofern diese Aufgabe nicht ausdrücklich uver übertragen wurde.
Eine Backup-Leistung umfasst nur die ausdrücklich vereinbarten Systeme, Daten, Intervalle, Aufbewahrungszeiten, Speicherorte und Wiederherstellungstests. Replikation, Snapshots und Hochverfügbarkeit sind keine Sicherung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
Wiederherstellungen erfolgen nach Verfügbarkeit der letzten technisch lesbaren Sicherung. Ein bestimmter Datenstand oder eine vollständige Wiederherstellung wird nur im Rahmen ausdrücklich vereinbarter RPO- und RTO-Werte geschuldet.
Gesetzliche Archivierungs-, Aufbewahrungs- und Löschpflichten des Auftraggebers werden durch technische Backups nicht erfüllt. Eine revisionssichere Archivierung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
uver trifft technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen entsprechend dem ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang, Risiko und Stand der Technik. Eine absolute Sicherheit gegen Angriffe, Fehlbedienung, Schadsoftware, Zero-Day-Lücken oder staatliche Akteure kann nicht gewährleistet werden.
Der Auftraggeber hält Systeme, Endgeräte und Software aktuell, setzt angemessenen Viren-, Netzwerk- und Zugangsschutz ein, verwendet sichere Passwörter und Mehrfaktor-Authentifizierung, schult Mitarbeiter, beschränkt Rechte nach dem Need-to-know-Prinzip und unterhält ein eigenes Notfall- und Backupkonzept.
Der Auftraggeber meldet vermutete Sicherheitsvorfälle unverzüglich über den vereinbarten Notfallkanal und verändert Beweise nur nach Abstimmung. uver darf Sofortmaßnahmen treffen, Systeme isolieren und externe Spezialisten beiziehen.
Scans, Penetrationstests, Lasttests, Social Engineering und sonstige aktive Sicherheitsprüfungen gegen von uver oder Dritten betriebene Systeme bedürfen vorab einer ausdrücklichen schriftlichen Freigabe mit Umfang, Zeitraum und Sicherheitsregeln.
Der Auftraggeber behandelt nicht öffentliche Schwachstellen vertraulich und räumt uver eine angemessene Behebungsfrist ein, bevor Informationen veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden, sofern keine zwingende Meldepflicht entgegensteht.
Audits des Auftraggebers sind nur bei berechtigtem Anlass oder ausdrücklicher gesetzlicher Verpflichtung, mit mindestens 20 Werktagen Vorankündigung, während Geschäftszeiten und unter Schutz anderer Kunden, Geschäftsgeheimnisse und Systemsicherheit zulässig. Zusätzlicher Aufwand wird verrechnet, soweit die Prüfung keinen wesentlichen von uver zu vertretenden Verstoß ergibt.
uver darf KI-gestützte Werkzeuge für Entwicklung, Analyse, Test, Support und vereinbarte Produktfunktionen einsetzen, sofern Vertraulichkeit, Datenschutz, Rechte Dritter und ausdrücklich vereinbarte Einschränkungen beachtet werden.
KI-generierte Inhalte können unzutreffend, unvollständig, verzerrt, nicht aktuell, nicht exklusiv oder rechtlich problematisch sein. Sie sind Entwürfe und müssen vor produktiver, rechtlicher, finanzieller, medizinischer, personeller oder sonst wesentlicher Verwendung durch fachkundige Menschen geprüft werden.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass Prompts, Trainings-, Referenz- und Eingabedaten rechtmäßig verwendet werden dürfen und keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten unzulässig an Drittmodelle übermittelt werden.
Die Parteien legen im Einzelvertrag den beabsichtigten Zweck und ihre Rollen als Anbieter, Betreiber, Importeur, Händler oder sonstiger Akteur fest, soweit der EU AI Act anwendbar ist. Der Auftraggeber informiert uver vorab über Hochrisiko-, biometrische, beschäftigungsbezogene, kreditbezogene, kritische oder sonst besonders regulierte Verwendungen.
Verändert der Auftraggeber Zweck, Modell, Daten, Kennzeichnung oder Funktionsweise wesentlich, bringt er das System unter eigenem Namen in Verkehr oder verwendet es außerhalb des vereinbarten Zwecks, trägt er die daraus entstehenden zusätzlichen gesetzlichen Rollen und Pflichten, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.
Der Auftraggeber ist für nutzungsbezogene Hinweise, menschliche Aufsicht, Eingabekontrolle und gesetzlich erforderliche Transparenz gegenüber seinen Mitarbeitern, Kunden und sonstigen Betroffenen verantwortlich, soweit diese Pflichten nicht ausdrücklich uver zugewiesen wurden.
uver verwendet vertrauliche oder personenbezogene Kundendaten nicht zum Training allgemein verfügbarer Modelle, sofern dies nicht ausdrücklich, rechtmäßig und transparent vereinbart wurde. Technisch notwendige Verarbeitung durch beauftragte KI-Drittanbieter richtet sich nach den Vertrags- und Datenschutzregelungen.
uver erbringt ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Rechts-, Steuer-, Wirtschaftsprüfungs-, Datenschutz- oder regulatorische Beratung. Technische Hinweise ersetzen keine Prüfung durch entsprechend befugte Berater.
Der Auftraggeber bestimmt Einsatzgebiet, Risikoklasse, Rechtsordnung, Branche und regulatorische Anforderungen und teilt uver alle für die technische Umsetzung relevanten Vorgaben vor Vertragsabschluss vollständig mit.
Anforderungen insbesondere aus DSGVO und DSG, NISG 2026, DORA, EU Data Act, EU AI Act einschließlich Verordnung (EU) 2026/1744, Cyber Resilience Act, BaFG, WZG, BGStG, RKSV, BAO, PCI DSS, Medizinprodukte-, Finanzmarkt-, Telekommunikations-, Exportkontroll- oder sonstigem Sektorrecht sind nur Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich mit konkreten Verantwortlichkeiten und Nachweisen vereinbart wurden.
Zwingende gesetzliche Pflichten von uver bleiben stets unberührt. Werden während der Vertragslaufzeit neue zwingende Anforderungen an die Leistung gestellt, stimmen die Parteien erforderliche Änderungen, Termine und Mehrkosten ab. uver darf den betroffenen Dienst aussetzen, wenn ein rechtmäßiger Weiterbetrieb sonst nicht möglich oder unzumutbar wäre.
Ein nach NISG 2026 erfasster Auftraggeber hat uver vor Vertragsabschluss über seine Einstufung und konkrete Lieferantenanforderungen zu informieren. Zusätzliche Risikoanalysen, Nachweise, Meldungen, Auditrechte, Berichtspflichten und Sicherheitsmaßnahmen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und angemessenen Vergütung.
Finanzunternehmen oder sonstige DORA-pflichtige Auftraggeber haben vor Auftragserteilung mitzuteilen, ob eine Leistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt. Erforderliche DORA-Vertragsinhalte, Registerinformationen, Audit-, Zugangs-, Informations-, Unterbeauftragungs-, Exit- und Resilienzpflichten werden in einem gesonderten DORA-Zusatz vereinbart.
Soweit zwingende Bestimmungen des EU Data Act über den Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten, Datenzugang oder Vertragsklauseln anwendbar sind, gehen sie entgegenstehenden Regelungen vor. Im Übrigen gelten die vereinbarten Export-, Exit-, Vergütungs- und Löschregelungen.
Der Auftraggeber prüft vor Produktivbetrieb eigenverantwortlich, ob die Lösung in seinem konkreten rechtlichen, organisatorischen und technischen Umfeld zulässig ist. uver unterstützt auf gesonderten Auftrag bei der technischen Umsetzung von Vorgaben.
Jede Partei ist für ihre eigenständige Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Verarbeitet uver personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
Bei datenschutzrechtlichen Widersprüchen geht der Auftragsverarbeitungsvertrag diesen AGB vor. Kommerzielle, vergütungs-, haftungs- und laufzeitbezogene Regelungen dieser AGB bleiben bestehen, soweit zwingendes Datenschutzrecht nichts anderes verlangt.
Der Auftraggeber gewährleistet Rechtmäßigkeit, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung und die Wahrung von Betroffenenrechten. Er erteilt nur rechtmäßige, dokumentierte Weisungen.
Gesundheitsdaten, biometrische Daten, strafrechtliche Daten, Daten von Kindern, Zahlungsdaten und sonstige besonders schutzbedürftige Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn Art, Umfang, Schutzmaßnahmen und Zulässigkeit ausdrücklich vereinbart wurden.
uver darf nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags geeignete Unterauftragsverarbeiter einsetzen. Ein Widerspruch des Auftraggebers muss auf nachvollziehbaren datenschutzrechtlichen Gründen beruhen; können diese nicht ausgeräumt werden, darf uver den betroffenen Dienst beenden.
Unterstützung bei Auskunfts-, Lösch-, Berichtigungs-, Übertragungs-, Folgenabschätzungs-, Konsultations-, Audit- oder Behördenanfragen wird nach Aufwand verrechnet, soweit die Ursache nicht in einem von uver zu vertretenden Verstoß liegt.
Melde- und Mitwirkungspflichten bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten richten sich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag und zwingendem Recht. Der Auftraggeber bleibt für seine Meldungen an Behörden und Betroffene verantwortlich.
Erforderliche Übermittlungen in Drittländer erfolgen nur auf einer zulässigen Grundlage. Besondere Datenlokalisierungs- oder Transferanforderungen müssen ausdrücklich vereinbart werden.
Jede Partei behandelt alle als vertraulich bezeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen technischen, kaufmännischen, organisatorischen und personenbezogenen Informationen der anderen Partei geheim und verwendet sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung.
Nicht vertraulich sind Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind, rechtmäßig ohne Vertraulichkeitspflicht bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.
Informationen dürfen Mitarbeitern, verbundenen Unternehmen, Subunternehmern, Versicherern und beruflichen Beratern offengelegt werden, soweit diese sie benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
Ist eine Offenlegung gesetzlich oder behördlich erforderlich, informiert die offenlegende Partei die andere Partei, soweit zulässig, vorab und beschränkt die Offenlegung auf das notwendige Maß.
Die Vertraulichkeitspflicht gilt fünf Jahre nach Vertragsende; für Geschäftsgeheimnisse im Sinn des GeschGehG, Quellcode, Sicherheitsinformationen und personenbezogene Daten solange, wie deren Schutzbedürftigkeit oder gesetzliche Verpflichtung besteht.
Auf Verlangen sind vertrauliche Unterlagen nach Vertragsende zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, Beweissicherungsinteressen oder technisch unvermeidbare Sicherungskopien entgegenstehen.
uver gewährleistet, dass abgenommene Arbeitsergebnisse im Übergabezeitpunkt die ausdrücklich vereinbarte wesentliche Beschaffenheit aufweisen. Eine Eignung für nicht offengelegte Zwecke, lückenlose Fehlerfreiheit oder Kompatibilität mit nicht vereinbarten Systemen ist nicht geschuldet.
Der Auftraggeber untersucht Lieferungen und Leistungen unverzüglich. Offene Mängel sind spätestens binnen fünf Werktagen nach Lieferung oder Bereitstellung, verdeckte Mängel binnen fünf Werktagen nach Entdeckung, jeweils konkret und reproduzierbar in Textform zu rügen. § 377 UGB gilt, soweit anwendbar, ergänzend.
Bei verspäteter oder unzureichender Rüge verliert der Auftraggeber Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Irrtumsrechte wegen des betreffenden Mangels, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Arglistig verschwiegene Mängel bleiben unberührt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme oder Eintritt der Abnahmefiktion; bei nicht abnahmefähigen Leistungen beginnt sie mit Lieferung beziehungsweise produktiver Bereitstellung. Ansprüche aus Gewährleistung sind spätestens binnen eines Monats nach Ende dieser Frist gerichtlich geltend zu machen.
uver hat zunächst das Recht, nach eigener Wahl nachzubessern, eine angemessene Umgehungslösung bereitzustellen, erneut zu leisten oder auszutauschen. Der Auftraggeber ermöglicht alle erforderlichen Zugriffe, Tests und Maßnahmen. Preisminderung oder Vertragsauflösung kommen erst nach Scheitern einer angemessenen Verbesserung bei einem wesentlichen Mangel in Betracht.
Der Auftraggeber darf Mängel nicht auf Kosten von uver selbst oder durch Dritte beheben lassen, bevor er uver den Mangel ordnungsgemäß angezeigt und eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, außer bei nachweislicher Gefahr im Verzug.
Keine Gewährleistung besteht für Störungen oder Mängel aufgrund von Fehlbedienung, ungeeigneter Infrastruktur, kundenseitigen oder fremden Eingriffen, nicht freigegebenen Änderungen, nicht installierten Updates, Schadsoftware, ungewöhnlicher Belastung, Drittprodukten, Datenfehlern, Netz- oder Stromausfällen oder Nutzung außerhalb der Dokumentation.
Für Drittprodukte gelten vorrangig deren Gewährleistungs- und Lizenzbedingungen. uver ist berechtigt, dem Auftraggeber Ansprüche gegen den Drittanbieter abzutreten; der Auftraggeber nimmt diese vorrangig in Anspruch, soweit ihm dies zumutbar ist.
Die Vermutung des § 924 ABGB und eine Beweislastumkehr zulasten von uver werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat Mangel, Vorliegen im maßgeblichen Zeitpunkt und Kausalität nachzuweisen.
Gesetzlich abdingbare Aktualisierungs- und Updatepflichten, insbesondere nach dem VGG, werden im B2B-Verhältnis ausgeschlossen. Updates werden nur im ausdrücklich vereinbarten Wartungs- oder Supportumfang geschuldet.
Garantien, zugesicherte Eigenschaften, Erfolgsgarantien und verschuldensunabhängige Einstandspflichten bestehen nur, wenn uver sie ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet und schriftlich bestätigt hat.
uver haftet unbeschränkt für vorsätzlich verursachte Schäden und für von uver schuldhaft verursachte Personenschäden, soweit eine Beschränkung gesetzlich unzulässig ist.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Soweit ein vollständiger Ausschluss wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht unzulässig ist, haftet uver nur für den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren unmittelbaren Schaden und insgesamt höchstens bis zu 50 % des Nettoentgelts des betroffenen Einzelauftrags beziehungsweise bei laufenden Leistungen bis zu 50 % der in den letzten zwölf Monaten für den betroffenen Dienst bezahlten Nettoentgelte.
Bei grober Fahrlässigkeit haftet uver nur für unmittelbare, vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Die Gesamthaftung ist je Einzelauftrag und Vertragsjahr auf 100 % des Netto-Auftragswerts beziehungsweise bei laufenden Leistungen auf 100 % der in den letzten zwölf Monaten für den betroffenen Dienst bezahlten Nettoentgelte begrenzt, soweit eine solche Begrenzung gesetzlich zulässig ist.
Soweit gesetzlich zulässig und außer bei Vorsatz haftet uver nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktions- oder Betriebsstillstand, Verlust von Geschäftschancen, Reputationsschäden, reine Vermögensschäden aus Drittansprüchen, Vertragsstrafen des Auftraggebers oder Kosten freiwilliger Kulanzleistungen.
Für Datenverlust haftet uver nur, wenn Datensicherung ausdrücklich Vertragsgegenstand war und der Verlust von uver zu vertreten ist. Die Haftung ist auf den erforderlichen Aufwand zur Wiederherstellung aus der letzten vertragsgemäß vorhandenen, technisch brauchbaren Sicherung begrenzt und unterliegt den Haftungshöchstbeträgen dieses Punkts.
uver haftet nicht für Ausfälle, Einschränkungen oder Sicherheitsvorfälle bei Strom-, Internet-, Telekommunikations-, Cloud-, Zahlungs-, App-Store-, KI- oder sonstigen Drittanbietern, soweit uver Auswahl, Integration oder Reaktion nicht schuldhaft verletzt hat.
uver haftet nicht allein deshalb, weil ein Angriff, Schadprogramm, Datenabfluss oder eine Sicherheitslücke eingetreten ist. Maßgeblich ist, ob uver die ausdrücklich geschuldeten und nach dem vereinbarten Risiko angemessenen Sicherheitsmaßnahmen schuldhaft verletzt hat.
uver haftet nicht für Umsatz, Gewinn, Förderungen, Einsparungen, Marktakzeptanz, SEO-Ranking, Conversion, behördliche Genehmigung, steuerliche Anerkennung oder sonstigen wirtschaftlichen beziehungsweise regulatorischen Erfolg.
Der Auftraggeber trifft angemessene Schadensminderungs-, Backup-, Kontroll- und Warnpflichten. Unterlassene Mitwirkung, fehlende Sicherungen, verspätete Meldung oder Fortsetzung eines erkennbar riskanten Betriebs sind als Mitverschulden anzurechnen.
Der Auftraggeber hat Schaden, Pflichtverletzung, Kausalität und Verschulden von uver nachzuweisen. Eine Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche sind uver binnen 14 Kalendertagen ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände in Textform anzuzeigen und binnen eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen, spätestens jedoch binnen drei Jahren nach dem schadensauslösenden Ereignis. Für Vorsatz, Personenschäden und zwingende gesetzliche Ansprüche gelten die gesetzlichen Fristen.
Mehrere auf derselben Ursache oder zusammenhängenden Ursachen beruhende Schäden gelten als ein Schadensfall. Haftungsobergrenzen gelten insgesamt für vertragliche, vorvertragliche, deliktische, gewährleistungsrechtliche, bereicherungsrechtliche und sonstige Ansprüche.
Zwingende Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, Art. 82 DSGVO oder sonstigem nicht abdingbarem Recht, bleibt unberührt. Soweit im Innenverhältnis eine Verursachungszuordnung zulässig ist, trägt jede Partei den Anteil, den sie schuldhaft verursacht hat.
Der Auftraggeber hält uver von berechtigten Ansprüchen Dritter, Behördenkosten und angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei, die auf vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten, Daten, Materialien, Weisungen, rechtswidriger Nutzung, Verletzung von Drittbedingungen, Datenschutzverstößen oder Verletzung von Rechten Dritter beruhen.
uver informiert den Auftraggeber unverzüglich über einen Anspruch, überlässt ihm soweit rechtlich und tatsächlich möglich die Verteidigung und stimmt Vergleiche ab. uver darf bei Dringlichkeit selbst angemessene Maßnahmen treffen.
Wird die vertragsgemäße Nutzung eines von uver selbst geschaffenen Arbeitsergebnisses wegen eines behaupteten Immaterialgüterrechts untersagt, kann uver nach eigener Wahl ein Nutzungsrecht beschaffen, das Ergebnis ändern, ersetzen oder den betroffenen Teil gegen zeitanteilige Erstattung des hierfür gezahlten Nettoentgelts beenden.
Punkt 33.3 gilt nicht für Kundenmaterialien, Kundenvorgaben, Dritt- und Open-Source-Komponenten, Kombinationen mit nicht von uver stammenden Systemen, nicht freigegebene Änderungen oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks.
Projektverträge enden mit vollständiger Leistung und Bezahlung. Sie können während der Durchführung nur nach Punkt 17 oder aus wichtigem Grund beendet werden.
SaaS-, Cloud-, Hosting-, Wartungs-, Support-, SLA-, Lizenz- und sonstige Dauerschuldverhältnisse haben mangels abweichender Einzelvereinbarung eine anfängliche Mindestlaufzeit von zwölf Monaten ab technischer Aktivierung, spätestens jedoch ab dem im Auftrag genannten Startdatum.
Ein befristeter laufender Vertrag verlängert sich automatisch jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht von einer Partei spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode in Textform gekündigt wird. uver weist im Angebot und nach Möglichkeit vor Beginn der Kündigungsfrist auf diese Verlängerungsregel hin.
Ist ein Tarif ausdrücklich als monatlich kündbar bezeichnet, kann er mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Mindestabnahmen, Mindestlaufzeiten und nicht stornierbare Drittleistungen bleiben unberührt.
Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung bei uver unter office@uver.at oder an einer im Vertrag bezeichneten Kündigungsadresse. Eine bloße Deinstallation, Nichtnutzung, Sperre oder Einstellung von Zahlungen ist keine Kündigung.
Jede Partei darf aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund für uver liegt insbesondere vor bei erheblichem Zahlungsverzug trotz Nachfrist, wiederholter oder schwerer Vertragsverletzung, rechtswidriger oder sicherheitsgefährdender Nutzung, Verweigerung notwendiger Mitwirkung, unzulässiger Rechteverletzung oder Unzumutbarkeit des Weiterbetriebs.
Soweit der Grund behebbar und eine sofortige Beendigung nicht erforderlich ist, ist vor der Kündigung eine angemessene, grundsätzlich 14-tägige Nachfrist mit Kündigungsandrohung zu setzen.
Rechte im Zusammenhang mit Insolvenz, Restrukturierung oder Exekution bestehen nur im nach zwingendem Insolvenzrecht zulässigen Umfang. Eine Beendigung allein wegen Insolvenzeröffnung erfolgt nicht, soweit sie gesetzlich untersagt ist.
Endet ein laufender Vertrag vor Ablauf der Mindestlaufzeit aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund, werden die bis zum regulären Laufzeitende ausstehenden Grundentgelte abzüglich nachweislich ersparter unmittelbarer Aufwendungen sofort fällig. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens offen.
Mit Vertragsende werden alle bis dahin erbrachten Leistungen, Mehrverbräuche, Fremdkosten, offene Mindestentgelte und Exit-Leistungen fällig. Vorauszahlungen werden nicht erstattet, soweit die zugehörige Leistung bereitgestellt wurde oder Kosten entstanden sind.
Zeitlich befristete Nutzungsrechte und Zugänge enden mit Vertragsende. Der Auftraggeber stellt die Nutzung ein und löscht überlassene Kopien, soweit kein dauerhaftes Recht erworben wurde.
Der Auftraggeber kann während der Laufzeit vorhandene Standardexporte nutzen. Ein zusätzlicher Export, eine Transformation in besondere Formate, Datenbereinigung, Dokumentation, Migrationsunterstützung und Unterstützung eines Nachfolgeanbieters werden nach Aufwand verrechnet, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.
Nach Vertragsende hält uver exportierbare Kundendaten grundsätzlich 30 Kalendertage zur Abholung bereit, sofern keine andere Frist vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Danach darf uver Daten löschen oder anonymisieren.
Löschungen erfolgen im regulären technischen Zyklus. Daten können bis zum Überschreiben noch in Sicherungskopien enthalten sein, bleiben gesperrt und werden nicht produktiv genutzt. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Beweissicherungsrechte bleiben unberührt.
Exit- und Transitionsleistungen setzen vollständige Zahlung, angemessene Vorlaufzeit, Mitwirkung des Auftraggebers und eine gesonderte Beauftragung voraus. Zwingende Rechte nach dem EU Data Act oder anderem Recht bleiben unberührt.
Regelungen über Entgelt, Nutzungsrechte, Vertraulichkeit, Datenschutz, Haftung, Freistellung, Abwerbeverbot, Rechtswahl und Gerichtsstand gelten ihrem Zweck entsprechend über das Vertragsende hinaus.
Der Auftraggeber darf während der Vertragslaufzeit und zwölf Monate danach Mitarbeiter oder unmittelbar eingesetzte freie Auftragnehmer von uver nicht gezielt abwerben, einstellen oder über Dritte beschäftigen.
Nicht erfasst sind allgemeine, nicht zielgerichtete Stellenanzeigen und Bewerbungen, die nachweislich ohne aktive Ansprache durch den Auftraggeber erfolgen.
Bei schuldhaftem Verstoß ist eine Vertragsstrafe in Höhe von zwölf zuletzt bei uver bezogenen Bruttomonatsentgelten der betroffenen Person, mindestens jedoch zwölf kollektivvertraglichen Bruttomonatsgehältern der Tätigkeitsfamilie ST2, fällig. Das richterliche Mäßigungsrecht nach § 1336 ABGB bleibt unberührt; ein nachgewiesener höherer Schaden kann unter Anrechnung der Vertragsstrafe geltend gemacht werden.
uver veröffentlicht keine vertraulichen Projektinhalte, personenbezogenen Daten oder nicht öffentliche Kennzahlen des Auftraggebers ohne Berechtigung.
Name, Logo, Screenshots und konkrete Fallstudien des Auftraggebers dürfen nur mit dessen vorheriger Zustimmung als Referenz verwendet werden. Eine einmal erteilte Zustimmung kann für künftige Veröffentlichungen aus wichtigem Grund widerrufen werden; bereits produzierte Druckwerke müssen nicht zurückgerufen werden.
uver darf anonymisierte, nicht rückführbare Erkenntnisse und allgemeine Projekterfahrung für interne Qualitätssicherung, Statistik, Schulung und Produktverbesserung verwenden.
uver darf laufende Dienste aus sachlichen Gründen ändern, insbesondere wegen technischer Weiterentwicklung, Sicherheit, Rechtsänderungen, Drittanbieterbedingungen, Kapazität, Missbrauchsabwehr oder Produktpflege. Die vereinbarte Kernleistung darf nicht ohne angemessenen Ausgleich wesentlich entwertet werden.
uver darf diese AGB mit Wirkung für laufende Dauerschuldverhältnisse ändern, wenn ein sachlicher Grund besteht und die Änderung dem Auftraggeber zumutbar ist. Änderungen werden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt.
Eine mitgeteilte Änderung gilt als angenommen, wenn der Auftraggeber nicht binnen vier Wochen ab Zugang in Textform widerspricht und uver ihn in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf Frist, Bedeutung seines Schweigens und die Widerspruchsmöglichkeit hinweist. Änderungen wesentlicher Hauptleistungspflichten bedürfen einer ausdrücklichen Zustimmung, sofern sie nicht ausschließlich zugunsten des Auftraggebers wirken oder zwingend erforderlich sind.
Widerspricht der Auftraggeber, gelten die bisherigen Bedingungen bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin weiter, soweit uver den Dienst technisch und rechtlich fortführen kann. uver darf den betroffenen Dienst zu diesem Termin kündigen.
Änderungen aufgrund zwingenden Rechts, behördlicher Anordnung oder akuter Sicherheitsanforderung dürfen zum erforderlichen Zeitpunkt umgesetzt werden. uver informiert den Auftraggeber so früh wie möglich.
Der Auftraggeber darf Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von uver übertragen, ausgenommen die Abtretung unbestrittener Geldforderungen.
uver darf den Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten auf verbundene Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger im Zusammenhang mit Umgründung, Betriebsübergang oder Veräußerung des betroffenen Geschäftsbereichs übertragen, sofern berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Der Einsatz und Austausch von Subunternehmern ist zulässig. Datenschutzrechtliche Informations- und Widerspruchsrechte richten sich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag.
Der Vertrag begründet keine Gesellschaft, Vertretungsmacht, Handelsagentur, Arbeitskräfteüberlassung oder Treuhand. Keine Partei darf ohne Vollmacht Verpflichtungen im Namen der anderen eingehen.
Der Auftraggeber hält anwendbares Exportkontroll-, Sanktions-, Korruptions-, Geldwäsche- und Wettbewerbsrecht ein und nutzt Leistungen nicht für verbotene Personen, Länder, Güter oder Zwecke.
Der Auftraggeber stellt erforderliche Endverbleibs-, Nutzer-, Länder- und Klassifizierungsinformationen bereit. uver darf Leistungen aussetzen oder ablehnen, wenn eine Genehmigung fehlt oder ein begründetes Sanktions- oder Compliance-Risiko besteht.
Der Auftraggeber darf technische Beschränkungen, Lizenzgrenzen, Sicherheitskontrollen oder Nutzungsbeschränkungen nicht umgehen und Dritten keine Umgehung ermöglichen.
Erklärungen sind an die zuletzt bekannt gegebenen geschäftlichen Kontaktadressen zu senden. Änderungen von Adresse, E-Mail, Firmenbuchdaten und Ansprechpartnern sind unverzüglich mitzuteilen.
Eine elektronische Erklärung gilt als zugegangen, sobald sie während der Geschäftszeiten im elektronischen Empfangsbereich des Empfängers abrufbar ist, sonst am folgenden Werktag. Der Absender trägt den Nachweis des Zugangs. Kündigungen und fristsetzende Erklärungen sind so zu versenden, dass der Zugang nachweisbar ist.
Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuell ausgehandelte mündliche Vereinbarungen bleiben wirksam; wer sich darauf beruft, hat Inhalt und Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
Projektprotokolle, Tickets, Systemlogs, Zeitaufzeichnungen, E-Mail-Verläufe und elektronische Freigaben können als Beweismittel verwendet werden. Der Auftraggeber prüft übermittelte Protokolle und meldet sachliche Fehler unverzüglich.
Die unterlassene oder verspätete Ausübung eines Rechts gilt nicht als Verzicht. Ein Verzicht ist nur für den konkret bezeichneten Fall wirksam.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist der Sitz von uver in Hohenzell, sofern im Einzelvertrag kein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart ist.
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, einschließlich seines Zustandekommens, seiner Wirksamkeit, Verletzung und Beendigung, ist ausschließlich das für den Sitz von uver sachlich zuständige Gericht zuständig. uver darf den Auftraggeber zusätzlich an dessen allgemeinem Gerichtsstand klagen.
Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens sollen die Parteien versuchen, den Streit auf Geschäftsführungsebene binnen 15 Werktagen zu lösen. Einstweiliger Rechtsschutz, Fristwahrung und Betreibung unbestrittener Forderungen bleiben jederzeit zulässig.
Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt das dispositive Recht; die Parteien werden, soweit erforderlich, eine zulässige Regelung vereinbaren, die dem erkennbaren wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen nur der Information; bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
Dieser Anhang gilt nur, wenn ein Auftrag ausdrücklich auf das „Default SLA der uver GmbH“ verweist. Ein individuelles SLA geht diesem Anhang vor.
Die Standard-Servicezeit ist an Werktagen von 09:00 bis 17:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeit laufen Reaktions- und Bearbeitungszeiten nicht, sofern keine 24/7-Bereitschaft vereinbart ist.
Priorität 1 liegt vor, wenn ein produktives Gesamtsystem vollständig ausfällt oder eine akute, erhebliche Sicherheitsgefährdung besteht und keine zumutbare Umgehungslösung verfügbar ist. Ziel-Reaktionszeit: zwei Servicestunden. Der Auftraggeber muss zusätzlich zum Ticket den vereinbarten Notfallkanal verwenden und einen erreichbaren Ansprechpartner stellen.
Priorität 2 liegt vor, wenn eine wesentliche produktive Funktion für viele Nutzer erheblich beeinträchtigt ist, der Betrieb aber eingeschränkt fortgesetzt werden kann. Ziel-Reaktionszeit: acht Servicestunden.
Priorität 3 liegt bei einer nicht kritischen Funktionsstörung mit vorhandener Umgehungslösung vor. Ziel-Reaktionszeit: zwei Werktage.
Priorität 4 umfasst Bedienungsfragen, Informationen und Verbesserungswünsche. Ziel-Reaktionszeit: fünf Werktage; Umsetzung nur nach gesonderter Priorisierung und Beauftragung.
uver darf eine objektiv unzutreffende Priorität nach Prüfung anpassen. Mehrere gleichartige Meldungen gelten als ein Ereignis. Die Bearbeitungszeit ruht, solange erforderliche Informationen, Zugriffe, Entscheidungen oder Mitwirkungen des Auftraggebers fehlen.
Ist eine Verfügbarkeitszusage vereinbart, beträgt sie mangels abweichender Festlegung 99,0 % pro Kalendermonat für den ausdrücklich bezeichneten produktiven Dienst. Gemessen wird am von uver betriebenen Übergabepunkt anhand der Monitoring-Systeme von uver.
Nicht als Nichtverfügbarkeit gelten angekündigte Wartung bis zu acht Stunden pro Monat, Notfallwartung, höhere Gewalt, Drittanbieter- und Telekommunikationsausfälle, Angriffe, kundenseitige Systeme oder Handlungen, Überschreitung von Nutzungslimits, vereinbarte Sperren, fehlende Mitwirkung und Ausfälle von Beta-Funktionen.
Verfügbarkeit ist die Gesamtzeit des Kalendermonats abzüglich ausgenommener Zeiten und anrechenbarer Nichtverfügbarkeit, geteilt durch die Gesamtzeit abzüglich ausgenommener Zeiten. Ein Ausfall beginnt mit Eingang einer qualifizierten Meldung oder automatischer Erkennung durch uver, je nachdem, was früher eintritt.
Bei einer Verfügbarkeit unter 99,0 %, aber mindestens 97,0 %, beträgt die Gutschrift 5 %; bei weniger als 97,0 % beträgt sie 10 % des monatlichen Netto-Grundentgelts des betroffenen Dienstes. Die Gutschrift ist auf 10 % dieses Entgelts pro Monat begrenzt, wird mit künftigen Rechnungen verrechnet und nicht bar ausbezahlt.
Der Auftraggeber muss eine Gutschrift binnen zehn Werktagen nach Monatsende unter Angabe von Dienst, Zeitraum und Ticketnummer beantragen. Verspätete Anträge verfallen.
Servicegutschriften sind der ausschließliche finanzielle Ausgleich für SLA-Unterschreitungen, soweit nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschaden oder zwingende gesetzliche Haftung vorliegt.
uver kündigt planbare, wesentlich beeinträchtigende Wartung grundsätzlich mindestens 24 Stunden vorher an. Dringende Sicherheits-, Stabilitäts- und Notfallmaßnahmen dürfen ohne Vorankündigung erfolgen.
Kann ein kritischer Vorfall nicht zeitnah gelöst werden, darf uver eine Umgehungslösung, ein Rollback, eine Funktionsdeaktivierung oder einen Ersatzdienst einsetzen. Die endgültige Fehlerbehebung kann in einem späteren Release erfolgen, wenn der wesentliche Betrieb wiederhergestellt ist.
Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (B2B) der uver GmbH. Stand: 3. August 2026.